Sie benötigt insbesondere Hilfe einer Drittperson in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung/ Kontaktaufnahme (Fragenbogen für eine Hilflosenentschädigung vom 13. Juni 2012, Vorakten S. 194 f.), weshalb ihr mit Verfügung vom 21. November 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause zugesprochen wurde (Vorakten S. 234 ff.). Wie noch im Detail aufzuzeigen sein wird, wurde den gegebenen Umständen in der angefochtenen Verfügung genügend Rechnung getragen.