Es ist richtig, dass in einem 5-Personenhaushalt der Aufwand im Haushalt entsprechend gross ist, zumal vorliegend auch die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Lebensverrichtungen nach wie vor auf eine regelmässige und erhebliche Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Sie benötigt insbesondere Hilfe einer Drittperson in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung/ Kontaktaufnahme (Fragenbogen für eine Hilflosenentschädigung vom 13. Juni 2012, Vorakten S. 194 f.), weshalb ihr mit Verfügung vom 21. November 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause zugesprochen wurde (Vorakten S. 234 ff.).