c) Unter Würdigung dieser Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit (20 Prozent) und Haushaltstätigkeit (80 Prozent) nicht zu beanstanden ist. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens bloss zu 12 Prozent erwerbstätig war, erfolgte die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung zu ihren Gunsten, da von einer erheblich höheren Erwerbstätigkeit ausgegangen wurde als der tatsächlich ausgeübten.