Es wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die letzten neun Monate vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Beschäftigungsgrad von 12 Prozent erwerbstätig war, nachdem sie im Jahr 2009 ein Arbeitspensum von 20 Prozent innehatte (vgl. hiervor E. 3a). Ihre Äusserungen, sie wolle den Grad ihrer Erwerbstätigkeit steigern (Beschwerde S. 3; Beschwerdebeilage 6), können somit auch so verstanden werden, dass sie ihr Arbeitspensum wieder auf 20 Stellenprozent erhöhen wollte, was immerhin eine Steigerung von 66 Prozent ergibt.