auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht ausführte, sind Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen. Gestützt auf diese Beweismaxime kommt den Angaben, die vor der angefochtenen Verfügung gemacht wurden, grösseres Gewicht zu als jenen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst worden sein könnten (Urteil 9C_629/2014 vom 21. November 2014, E. 3.2; BGE 121 V 45, E. 2a; 115 V 133, E. 8c).