Beide Bestätigungen wurden ausgestellt, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen hatte. Auch wird erstmals im Beschwerdeverfahren der Standpunkt vertreten, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 70 Prozent erwerbstätig sein; dies nachdem im Verwaltungsverfahren sowohl vom Ehemann der Beschwerdeführerin als auch vom Sozialdienst wiederholt erklärt wurde, der Beschäftigungsgrad würde ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin 20 Prozent betragen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis Kantonsgericht KG Seite 8 von 13