Während ein Restaurationsbetrieb die Bewerbung nicht berücksichtigen konnte (Beschwerdebeilagen 3 und 8), bestätigte der andere Restaurationsbetrieb, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Eröffnung des Restaurants für eine 50- bis 60-prozentige Teilzeitarbeit als Reinigungskraft und Aushilfskraft in der Küche beworben habe und dass sie im Monat Mai 2011 im Restaurant angestellt worden wäre (Beschwerdebeilage 2). Aus diesen Bestätigungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beide Bestätigungen wurden ausgestellt, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen hatte.