Die Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren zwei Bestätigungen ins Recht, welchen entnommen werden kann, dass sie anfangs 2011 in zwei Restaurationsbetrieben vorstellig geworden war. Während ein Restaurationsbetrieb die Bewerbung nicht berücksichtigen konnte (Beschwerdebeilagen 3 und 8), bestätigte der andere Restaurationsbetrieb, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Eröffnung des Restaurants für eine 50- bis 60-prozentige Teilzeitarbeit als Reinigungskraft und Aushilfskraft in der Küche beworben habe und dass sie im Monat Mai 2011 im Restaurant angestellt worden wäre (Beschwerdebeilage 2).