Es trifft somit nicht zu, dass der Ehemann bei den Abklärungen nicht beigezogen wurde (Gegenbemerkungen S. 2), setzte er doch aktenkundig wiederholt seine Unterschrift unter entscheidrelevante Dokumente; darauf ist er zu behaften Zwar kann die Beschwerdeführerin, welche krankheitsbedingt an Gedächtnisschwäche leidet, keine eigenen Angaben zu ihrem Beschäftigungsgrad und zu ihren Bestrebungen, diesen zu erhöhen, machen.