Auch den Einwänden vom 3. August 2012 gegen den Vorentscheid lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Darin wird vom Ehemann der Beschwerdeführerin wie auch vom Sozialdienst erneut bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 20 Prozent teilerwerbstätig wäre (Vorakten S. 212). Es trifft somit nicht zu, dass der Ehemann bei den Abklärungen nicht beigezogen wurde (Gegenbemerkungen S. 2), setzte er doch aktenkundig wiederholt seine Unterschrift unter entscheidrelevante Dokumente;