Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – respektive ihr Ehemann und auch der die Familie betreuende Sozialdienst – im Verlauf des Abklärungsverfahrens wiederholt erklärten, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall weiterhin zu 20 Prozent erwerbstätig. So wurde im Fragebogen zu Handen der im Haushalt tätigen Personen vom 22. September 2011 auf die Frage, in welchem prozentualen Ausmass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, als Antwort aufgeführt, dass sie bei voller Gesundheit, wie vor der Erkrankung, zu 20 bis 30 Prozent erwerbstätig wäre; dies aufgrund der Krankheit ihres Ehemannes und ihrer drei Kinder (Vorakten S. 106).