b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens intensiv nach weiteren Arbeitsstellen gesucht. Da sie ab Mai 2011 eine zusätzliche Teilzeittätigkeit zwischen 50 und 80 Prozent hätte ausüben können, wäre sie nicht krank geworden, sei der Erwerbsbereich mit 70 Prozent (bisherige Tätigkeit: 20 Prozent; neue Tätigkeit: 50 Prozent) zu gewichten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – respektive ihr Ehemann und auch der die Familie betreuende Sozialdienst – im Verlauf des Abklärungsverfahrens wiederholt erklärten, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall weiterhin zu 20 Prozent erwerbstätig.