Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie den Gesundheitsschaden erlitt, einem Arbeitspensum von ungefähr 20 Prozent nachging (auch wenn dies bloss 12 Prozent im Vergleich zu einer Vollzeitanstellung entspricht). Kantonsgericht KG Seite 7 von 13