Vom 1. März 2009 bis 31. Juli 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin ausserdem 2,5 Stunden pro Woche als Reinigungsfrau in einem Privathaushalt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. September 2011, Vorakten S. 97 ff.; vgl. auch Lohnausweise 2009 und 2010, Vorakten S. 88 f.). Diese Anstellung wurde der Beschwerdeführerin indessen aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Juli 2010 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 5. Mai 2010, Vorakten S. 60). Weitere Reinigungstätigkeiten in anderen Privathaushalten sind nicht nachgewiesen. Auch ersetzte die Beschwerdeführerin die nach der Kündigung ausgefallenen Stunden nicht durch eine andere Arbeit.