Weiter hatte die Beschwerdeführerin im Sommer 2009 zusätzlich eine befristete Anstellung bei der Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde (Sommerputz im Schulzentrum). In den Monaten Juli und August 2009 arbeitete sie insgesamt 68,25 Stunden (Lohnabrechnungen Juli 2009 und August 2009, Vorakten S. 58 f; Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. August 2011, Vorakten S. 85 ff.). Über weitere Reinigungstätigkeiten für die Gemeindeverwaltung im Folgejahr ist in den vorliegenden Akten nichts dokumentiert, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen einmaligen Arbeitseinsatz handelte.