a) Was die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Beschwerdeführerin kritisierte Gewichtung von Erwerbstätigkeit (20 Prozent) und Haushaltsführung (80 Prozent) anbelangt, so lässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 als Reinigungsfrau für eine Anwaltspraxis arbeitete. Ihr Arbeitspensum betrug fünf Stunden pro Woche (Fragebogen für Arbeitgebende vom 1. Oktober 2011, Vorakten S. 112 ff.; Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2008, Vorakten S. 59; vgl. auch Lohnabrechnungen Januar 2011 bis Juni 2011, Vorakten S. 18 ff.).