3. Hier nicht streitig sind die Anwendung der gemischten Methode sowie die Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit (100 Prozent). Streitig ist hingegen das Verhältnis zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung sowie die Einschränkung im Bereich der Haushaltsführung. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die vorliegende Angelegenheit genügend abgeklärt und das medizinische Dossier komplett ist. Auf weitere Abklärungen, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird, kann verzichtet und abschliessend über den Fall entschieden werden.