D. Am 26. August 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass sie an der angefochtenen Verfügung festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel, in dem beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2012 gegen die Verfügung vom 14. November 2012 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.