Nach Mitteilung vom 31. Januar 2013, wonach die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche sich bereit erklärt habe, für die Hälfte (50 Prozent) der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen, hob der Sozialversicherungsgerichtshof die Verfügung vom 10. Januar 2013 am 19. Februar 2013 wieder auf und gewährte der Beschwerdeführerin die teilweise unentgeltliche Rechtspflege; diese umfasse 50 Prozent der Verfahrens- und 50 Prozent der Vertretungskosten. Fürsprecher Ismet Bardakci wurde zum amtlichen Rechtsbeistand der Versicherten ernannt.