Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichtshofes vom 10. Januar 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Fürsprecher Ismet Bardakci zum amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt. Nach Mitteilung vom 31. Januar 2013, wonach die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche sich bereit erklärt habe, für die Hälfte (50 Prozent) der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen, hob der Sozialversicherungsgerichtshof die Verfügung vom 10. Januar 2013 am 19. Februar 2013 wieder auf und gewährte der Beschwerdeführerin die teilweise unentgeltliche Rechtspflege;