Weiter wird vorgebracht, dass die Haushaltsabklärung mangelhaft sei. Bereits das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin mache deutlich, dass die Einschränkung in der Haushaltsführung bei etwa 85 Prozent liegen müsse. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass sie keine Bemerkungen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren habe, dessen Beurteilung in den Kompetenzbereich des Sozialversicherungsgerichtshofes falle.