Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die Gewichtung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Haushaltsführung falsch vorgenommen, indem sie davon ausgegangen sei, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin zu 20 Prozent erwerbstätig gewesen wäre. Da sie ihre Erwerbstätigkeit bereits vor dem Unfall auf 50 bis 80 Prozent habe steigern wollen, seien bei der Bemessung des Invaliditätsgrads der Erwerbsbereich mit 70 Prozent und der Haushaltsbereich entsprechend mit 30 Prozent zu gewichten. Weiter wird vorgebracht, dass die Haushaltsabklärung mangelhaft sei.