Auch gegen diesen Vorentscheid erhoben der Sozialdienst sowie der Ehemann der Versicherten am 2. August 2012 fristgerecht schriftlich Einwand; sie beantragten eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für die Versicherte. Mit Verfügung vom 21. November 2012 wurde dem Einwand stattgegeben und der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause zugesprochen.