Sodann sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Vorentscheid vom 3. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. Mai 2012 (Ablauf der Wartezeit) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte benötige seit dem 1. Mai 2011 wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme. In den anderen alltäglichen Lebensverrichtungen sei sie selbständig. Auch gegen diesen Vorentscheid erhoben der Sozialdienst sowie der Ehemann der Versicherten am 2. August 2012 fristgerecht schriftlich Einwand;