Da der Versicherten gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, betrage die Erwerbseinbusse 100 Prozent. Eine Arbeitsunfähigkeit bei der Verrichtung einzelner Arbeiten im Haushalt sei in den medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Die Invaliditätsbemessung erfolge deshalb gestützt auf das Resultat der Abklärung vor Ort, welches auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 54,8 Prozent schliesse. Der Invaliditätsgrad betrage damit 63,8 Prozent (Erwerbstätigkeit: 20 Prozent; Tätigkeit im Aufgabenbereich: 43,8 Prozent). Gegen diesen Vorentscheid erhoben der Sozialdienst sowie der Ehemann der Versicherten am 3. August 2012 fristgerecht schriftlich Einwand;