B. Mit Vorentscheid vom 2. Juli 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2012 (Ablauf der Wartefrist) eine Dreiviertelsrente, basierend auf einem IV-Grad von 64 Prozent, zu. Sie erwog, die Versicherte sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer Tätigkeit als Reinigungsfrau mit einem Pensum von 20 Prozent nachgegangen. Sie werde deshalb zu 20 Prozent als Erwerbstätige und zu 80 Prozent als Hausfrau betrachtet, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode erfolge. Da der Versicherten gegenwärtig keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, betrage die Erwerbseinbusse 100 Prozent.