{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-481_2015-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_481_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_481", "Checksum": "2d6fbccf722bc749336aac9120625966"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 04.02.2015 605 2012 481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:17:51", "Checksum": "c013d62694c647a4f35e2de0daaf7eb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481\nRegeste:\nEntscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\nIm Bereich der „Wohnungspflege“ kann die Beschwerdeführerin schwere Arbeiten (wie\nStaubsaugen und Putzen) nicht verrichten, da sie unter grossen Schmerzen leidet. Sie kann\njedoch mit der linken Hand aufräumen und abstauben. Weiter kann vom Ehemann wie auch von\nden Kindern im Rahmen der Schadensminderungspflicht erwartet werden, dass sie in diesem\nBereich vermehrt Verantwortung übernehmen. Die Kinder sind in einem Alter, da sie ihre Betten\nselber machen und ihre Zimmer selber aufräumen, abstauben und staubsaugen können; den\nbeiden älteren Söhnen können bereits gewisse Aufgaben im allgemeinen Wohnbereich übertragen\nwerden. Auch ist der Ehemann gehalten, sich im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten\nan diesen Tätigkeiten zu beteiligen. Da er zur Zeit keiner Arbeit nachgeht, kann auch er die\nanfallenden Haushaltsarbeiten an seine Beschwerden anpassen, regelmässig Pausen einlegen\nsowie je nach seiner Tagesverfassung andere Arbeiten erledigen. Kommt hinzu, dass die\nFamilienhilfe jeden Montag das Staubsaugen, die Bodenpflege, das Reinigen des Bades und\nwenn nötig das Aufräumen der Zimmer besorgt, so dass der Familie im Bereich der\n„Wohnungspflege“ die körperlich anstrengenden und zeitlich aufwändigen Arbeiten abgenommen\nwerden. Unter den gegebenen Umständen ist eine Einschränkung von 70 Prozent nicht zu\nbeanstanden.\n\nAuch im Bereich „Einkaufen“ ist die Beschwerdeführerin auf die Hilfe Dritter angewiesen, da sie\nnach wie vor grosse Mühe hat, die vier Stockwerke über die Treppen zu überwinden (kein Lift) und\nauch keine Taschen tragen kann, da ihr die Balance fehlt. Ausserdem kennt sie den Wert des\nGeldes nicht mehr. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht kann vom Ehemann erwartet\nwerden, dass er den Einkauf erledigt; die Einkaufsmöglichkeiten befinden sich in unmittelbarer\nUmgebung und können problemlos zu Fuss erreicht werden. Auch den beiden älteren Kindern\nkann zugemutet werden, den Einkauf zu besorgen; gegebenenfalls ist ihnen eine Einkaufsliste\nmitzugeben. Kontakte mit Versicherungen und Amtsstellen werden mehrheitlich durch den\nSozialdienst wahrgenommen. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Einschränkung von 50\nProzent erweist sich unter den gegebenen Umständen als korrekt.\n\nHinsichtlich der „Wäsche und Kleiderpflege“ kümmert sich gemäss dem Abklärungsbericht der\nEhemann darum. Er trägt die Wäsche ins Untergeschoss und wieder hinauf. Auch hat er\nKantonsgericht KG\n\nSeite 12 von 13\n\nmittlerweile gelernt, die Waschmaschine zu bedienen und die Wäsche aufzuhängen. Diese\nTätigkeiten sind ihm im Rahmen der Schadensminderungspflicht durchaus zuzumuten. Auch den\nbeiden älteren Söhnen der Beschwerdeführerin könnten diese Arbeiten bereits übertragen werden.\nDie Beschwerdeführerin kann gemäss den Angaben ihres Ehemannes leichte Arbeiten (wie\nWäsche zusammenlegen oder Kleidungsstücke über Wäscheständer hängen) selbständig\nerledigen. Das Bügeln und Zusammenlegen der Wäsche wird regelmässig durch die Familienhilfe\nbesorgt; die Beschwerdeführerin hilft dabei nach ihren Möglichkeiten mit der linken Hand mit.\nZudem kann auch darauf geachtet werden, möglichst bügelfreie Wäsche zu benutzen. Gesamthaft\ngesehen erscheint die von der Vorinstanz anerkannte Einschränkung von 70 Prozent als korrekt.\n\nHinsichtlich des Punktes „Betreuung von Kindern“ bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre\nKommunikation noch sehr eingeschränkt sei. Sie könne zwar über das Natel bei\nGefahrensituationen Hilfe bei Bekannten holen, selber reagieren könne sie jedoch nicht. Diesen\nTatsachen wurde im Abklärungsbericht genügend Rechnung getragen. So äussert sich der Bericht\ndahingehend, dass die Beschwerdeführerin zwar immer präsent sei, sie aber sehr häufig Mühe\nhabe, auf ihre Kinder einzugehen; dies einerseits wegen der noch vorhandenen sprachlichen\nSchwierigkeiten, andererseits jedoch auch, weil sie noch wenig belastbar sei. Sie könne ihre\nKinder ausserhäuslich kaum begleiten. Zu Recht führt die Vorinstanz hierzu aus, dass die Kinder\nder Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 12-, 9- und 5-jährig waren\nund keine speziellen pflegerischen Massnahmen mehr benötigen. In diesem Alter können vor\nallem die beiden älteren Söhne auch schon eine gewisse Verantwortung für sich selber und auch\nfür ihren jüngeren Bruder übernehmen. Auch kann die Beschwerdeführerin die Präsenz, welche in\ndiesem Alter nebst der Kommunikation wichtig ist, mehrheitlich wahrnehmen. Zudem hat sich die\nSprache der Beschwerdeführerin bereits etwas verbessert, und eine Kommunikation mit ihr ist –\nauch dank der Kommunikationshilfe SmallTalker – besser möglich. Kommt hinzu, dass auch der\nEhemann der Beschwerdeführerin, welcher zur Zeit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit\nnachgeht, zu Hause mehrheitlich präsent ist und im Rahmen der Schadensminderungspflicht\nBetreuungsaufgaben übernehmen und die Kinder zu ausserhäuslichen Aktivitäten begleiten kann.\nMit den geschätzten Einschränkungen von 40 Prozent wird dem Sachverhalt genügend Rechnung\ngetragen.\n\nDie beiden übrigen Bereich „Haushaltsführung“ und „Verschiedenes“ sind unbestritten.\n\nd) Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht von Einschränkungen im\nAufgabenbereich von 54,8 Prozent ausgegangen ist, was zu einem gewichteten\nTeilinvaliditätsgrad von 43,8 Prozent führt.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einem Invaliditätsgrad von\n63,8 Prozent ausging und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zusprach. Die\nBeschwerde ist deshalb abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14.\nNovember 2012 zu bestätigen.\n\n"}