{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-481_2015-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_481_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_481", "Checksum": "2d6fbccf722bc749336aac9120625966"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 04.02.2015 605 2012 481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zudem muss sie die Mithilfe ihres Ehemannes und\nder im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung 12 und 9 Jahre alten Söhne in Anspruch nehmen. Im\nRahmen der Schadensminderungspflicht erweist sich deren Mithilfe im Haushalt als zumutbar\n(Urteil 8C_42/2010 vom 27. Mai 2010, E. 3.3), wobei diese Mithilfe weiter geht, als die ohne\nGesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, E. 4.2 mit\nzahlreichen weiteren Hinweisen). Was die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen\ndes Ehemannes anbelangt, so kann alleine deshalb nicht auf eine höhere Einschränkung der\nBeschwerdeführerin im Aufgabenbereich geschlossen werden. Zum einen geht der Ehemann\nmomentan keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach, weshalb auch er die anfallenden\nHaushaltsarbeiten einteilen und an seine Beschwerden anpassen kann. Zum anderen ist auch die\nMithilfe der beiden älteren Söhne zu berücksichtigen. Kommt hinzu, dass die Familie der\nBeschwerdeführerin wöchentlich während zweieinhalb Stunden Unterstützung durch die\nFamilienhilfe erhält, was den Ehemann insbesondere von den körperlich anstrengenden und\nzeitlich aufwändigen Arbeiten im Bereich der Wohnungspflege massgeblich entlasten dürfte. Auf\neinen Beizug der IV-Akten des Ehemannes kann unter diesen Umständen verzichtet werden.\nSchliesslich sei darauf hingewiesen, dass ein invaliditätsbedingter Ausfall bei im Haushalt tätigen\nPersonen nur insoweit angenommen werden darf, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt\nwerden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden,\ndenen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine\nunverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504, E. 4.2). Eine Erwerbseinbusse ist\nvorliegend nicht gegeben, da der Ehemann vorliegend keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche er\naufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin reduzieren musste; eine Entlöhnung von\nDrittpersonen (Bekannte, Familienhilfe) wird nicht geltend gemacht.\n\nc) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung\nnicht näher auf die schriftlich erhobenen Einwände vom 3. August 2012 ein. Diese Kritik ist nicht\nbegründet. Vielmehr führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Detail aus, welche\nArbeiten die Beschwerdeführerin selber verrichten kann; diesbezüglich ergeben sich keine\nDivergenzen zu den schriftlichen Einwänden. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Vorinstanz eine Mithilfe des Ehemannes und der Kinder im Haushalt im Rahmen der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 13\n\nSchadensminderungspflicht als zumutbar hält, was – wie bereits weiter oben ausgeführt wurde –\nnicht zu beanstanden ist.\n\nObschon die Beschwerdeführerin nur eine pauschale Kritik am Abklärungsbericht und der\nangefochtenen Verfügung vorbringt, ist im Folgenden auf die Einschränkungen in den einzelnen\nAufgabenbereichen näher einzugehen:\n\nWas den Bereich „Ernährung“ anbelangt, so ist die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben\nihres Ehemannes sowie der Ergotherapeutin in der Lage, einfache Mahlzeiten (wie Teigwaren) zu\nkochen. Die Zubereitung von Reis und Kartoffeln sollte entsprechend auch möglich sein. Da sie die\nlinke Hand und vermehrt auch die rechte Hand (Bericht Ergotherapeutin vom 27. März 2012,\nVorakten S. 159) einsetzen kann, kann sie – mit Pausen – auch Sachen vom Kühlschrank auf den\nTisch stellen und so die kalte Küche (Morgenessen und Abendessen) zubereiten, den Tisch\ndecken und abräumen, den Geschirrspüler ein- und ausräumen. Ausserdem besteht die\nMöglichkeit, in einem gewissen Rahmen auf Fertigprodukte (Tiefkühlprodukte, gerüstetes und\nbereits geschnittenes Gemüse) zurückzugreifen. Kommt hinzu, dass vorliegend dem Ehemann\nund den Kindern (insbesondere den beiden älteren Söhnen) im Rahmen der\nSchadensminderungspflicht zugemutet werden kann, gewisse Arbeiten (insbesondere solche,\nwelche die Beschwerdeführerin nicht ausführen kann) zu übernehmen. Damit gibt es an der von\nder Vorinstanz festgehaltenen Einschränkung von 50 Prozent nichts auszusetzen.\n\n"}