{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-481_2015-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_481_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_481", "Checksum": "2d6fbccf722bc749336aac9120625966"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 04.02.2015 605 2012 481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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März 2012 lässt sich Folgendes entnehmen: Grob- und\nFeinmotorik leicht verbessert, Kraft leicht verbessert, Schulter bei Aktivitäten und teilweise in\nRuhestellung schmerzhaft, Rückenschmerzen schwankend, Belastbarkeit verbessert,\nschwankend, Nine-Hole Peg Test stark verlangsamt, Moberg Aufleseprobe verlangsamt möglich,\nOberflächensensibilität verbessert, Tiefensensibilität beeinträchtigt, Neglect leicht verbessert,\nApraxie leicht verbessert, Sprache verbessert. Die Beschwerdeführerin setze die rechte Hand bei\nAktivitäten des Lebens, wie zum Beispiel beim Hervornehmen von leichten Gegenständen aus\ndem Schrank, vermehrt ein. Sie baue bei Aktivitäten im Stehen, wie zum Beispiel beim Kochen,\nPausen ein, um Schmerzen zu reduzieren. Auch versuche sie vermehrt, Hilfsmittel einzusetzen,\num zu kommunizieren; sie könne ihren Ehemann mit dem Natel kontaktieren. Die\nBeschwerdeführerin könne Lebensmittel wägen/messen und angepasste Mengen für die Familie\nzubereiten. Auch könne sie einfache Mahlzeiten mit Pausen unter Supervision zubereiten. Die\nBeschwerdeführerin staube regelmässig ab und könne den jüngsten Sohn kleiden. Termine könne\nsie selbständig in die Agenda eintragen. Sie habe jedoch nach wie vor Angst, sich alleine\ndraussen zu bewegen (Vorakten S. 160 f.).\n\nb) Vorliegend äussert sich kein Arzt explizit zur Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich. Im\nGegensatz zur Bestimmung der Invalidität gemäss der allgemeinen Methode des\nEinkommensvergleichs wird die Invalidität im Aufgabenbereich in der Regel aber auch nicht auf\nder Grundlage einer medizinisch-theoretischen Einschätzung, sondern auf den Angaben einer\nHaushaltsabklärung vorgenommen. Eine solche fand am 30. Mai 2012 statt (vgl. Abklärungsbericht\nHaushalt vom 6. Juni 2012, Vorakten S. 190 ff.). Die für die Abklärung verantwortliche Person\nhatte Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der medizinischen Unterlagen und\nberücksichtigte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung gemachten Angaben.\nDer Abklärungsbericht stimmt mit den objektiv erhobenen medizinischen Befunden wie auch mit\nden Berichten der Logopädin und der Ergotherapeutin, welche die Beschwerdeführerin intensiv\nbetreuen, überein. Er ist überzeugend, detailliert, fundiert und damit voll beweiskräftig. Klar\nfeststellbare Fehleinschätzungen liegen nicht vor. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin\näussert sich nicht dazu, in welchen Punkten der Abklärungsbericht falsch oder unvollständig sein\nsollte. Vielmehr wird einzig kritisiert, dass die Haushaltsabklärung nicht in seiner Anwesenheit\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 13\n\nstattgefunden habe. Da sich in den vorliegenden Akten keinerlei Unstimmigkeiten oder\nWidersprüche finden, ist nicht einzusehen, inwiefern eine erneute Haushaltsabklärung, wie sie die\nBeschwerdeführerin verlangt, zu einer anderen Einschätzung führen sollte. Eine neue\nHaushaltsabklärung in Anwesenheit des Ehemannes ist unter den gegebenen Umständen nicht\nnotwendig.\n\nEs ist richtig, dass in einem 5-Personenhaushalt der Aufwand im Haushalt entsprechend gross ist,\nzumal vorliegend auch die Beschwerdeführerin bei alltäglichen Lebensverrichtungen nach wie vor\nauf eine regelmässige und erhebliche Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Sie benötigt\ninsbesondere Hilfe einer Drittperson in den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung/\nKontaktaufnahme (Fragenbogen für eine Hilflosenentschädigung vom 13. Juni 2012, Vorakten S.\n194 f.), weshalb ihr mit Verfügung vom 21. November 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer\nHilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause zugesprochen wurde (Vorakten S. 234 ff.). Wie noch im Detail\naufzuzeigen sein wird, wurde den gegebenen Umständen in der angefochtenen Verfügung\ngenügend Rechnung getragen.\n\n"}