{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-481_2015-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_481_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_481", "Checksum": "2d6fbccf722bc749336aac9120625966"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 04.02.2015 605 2012 481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Ihre\nÄusserungen, sie wolle den Grad ihrer Erwerbstätigkeit steigern (Beschwerde S. 3;\nBeschwerdebeilage 6), können somit auch so verstanden werden, dass sie ihr Arbeitspensum\nwieder auf 20 Stellenprozent erhöhen wollte, was immerhin eine Steigerung von 66 Prozent ergibt.\n\nc) Unter Würdigung dieser Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die von der\nVorinstanz vorgenommene Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit (20 Prozent) und\nHaushaltstätigkeit (80 Prozent) nicht zu beanstanden ist. In Anbetracht dessen, dass die\nBeschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens bloss zu 12 Prozent\nerwerbstätig war, erfolgte die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung zu ihren Gunsten, da\nvon einer erheblich höheren Erwerbstätigkeit ausgegangen wurde als der tatsächlich ausgeübten.\n\n4. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die Bestimmung des Invaliditätsgrades im\nAufgabenbereich. Der Sachverhalt sei zu wenig abgeklärt worden, weshalb die Vorinstanz\nanzuweisen sei, eine neue Haushaltsabklärung in Anwesenheit des Ehemannes durchzuführen.\n\na) Bevor auf diesen Einwand näher eingegangen wird, rechtfertigt es sich, die wichtigsten\nmedizinischen Unterlagen durchzugehen:\n\nDie Beschwerdeführerin befand sich vom 24. Mai 2011 bis 5. August 2011 im C.________,\nAbteilung für Kognitive und Restorative Neurologie. Im Austrittsbericht vom 4. August 2011\n(Vorakten S. 73 ff.) werden die folgenden Diagnosen gestellt: Ischämischer cerebrovaskulärer\nInsult im Media- und Anteriorstromgebiet links am 1. Mai 2011 (bei hochgradigem Verdacht auf\nDissektion der A. carotis interna links mit komplettem Gefässverschluss, mit älterer Dissektion und\nhochgradiger Stenosierung der A. carotis interna rechts, klinisch regredientes senso-motorisches\nHemisyndrom rechts, motorisch betonte Aphasie); akute Hepatopathie, am ehesten\nmedikamentös-toxisch (DD durch Phenprocoumon oder Atovastatin); Nebendiagnosen: Otitis\nexterna beidseits, Verdacht auf Pityrosporum-Follikulitis. Anlässlich einer ambulanten\nUntersuchung in der neurovaskulären Sprechstunde vom 30. August 2011 konnte eine\nBefundbesserung festgestellt werden. Klinisch neurologisch sei das initial schwere\nsensomotorische Hemisyndrom rechts mit globaler Aphasie und Blickdeviation nach links deutlich\nregredient. Das Laufen sei inzwischen gut möglich. Aktuell bestehe noch ein leichtes\nsensomotorisches Hemisyndrom und eine nicht fluente Aphasie mit Äusserung nur einzelner\nWorte oder kurzer Sätze. Die Aktivitäten des Alltags könnten zunehmend besser bewältigt werden,\njedoch sei eine umfassende Hilfestellung zu Hause erforderlich (Bericht vom 1. September 2011,\nVorakten S. 127 f.; vgl. auch den Verlaufsbericht vom 26. März 2012, Vorakten S. 152 f.).\n\nIn seinem Arztbericht vom 13. Oktober 2011 bestätigte der Hausarzt der Beschwerdeführerin,\nDr. med. D.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, die gestellten Diagnosen. Das\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 13\n\nHemisyndrom sei regredient, es bestehe jedoch weiterhin eine schwere Sprachstörung sowie eine\nverminderte Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin werde logopädisch, ergo- und\nphysiotherapeutisch behandelt. Seit dem 1. Mai 2011 bis auf Weiteres bestehe eine\nArbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne\nwahrscheinlich nicht gerechnet werden (Vorakten S. 122 ff.). Im Verlaufsbericht vom 29. April 2012\ngab der Hausarzt an, die Motorik habe sich nur leicht gebessert. Insgesamt sei der\nGesundheitszustand als stationär zu bezeichnen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100\nProzent; Potential für eine berufliche Wiedereingliederung bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin\nsei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe von Drittpersonen\nangewiesen (Vorakten S. 162 f.).\n\nAm 6. März 2012 reichte auch die Logopädin einen Bericht ein. Sie stellt die klinisch-logopädische\nDiagnose einer schweren Aphasie. Die Sprache der Beschwerdeführerin habe sich ein wenig\nverbessert. Die Beschwerdeführerin könne sich besser mitteilen, das Sprachverständnis habe sich\nebenfalls verbessert. Sie sei jedoch nach wie vor in allen sprachlichen Belangen auf Hilfe\nangewiesen. Die Kommunikation erfolge weiterhin vorab passiv durch Frage-Antwort-Strategie. Ab\nund zu vermöge sie spontan etwas zu erzählen, zu umschreiben. Die Beschwerdeführerin suche\ndie Kommunikation, frage auch Dinge, welche nicht-situational seien. Ihre Motivation für die\nFortführung der Sprachtherapie sei gross (Vorakten S. 158 f.).\n\n"}