{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-481_2015-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_481_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_481", "Checksum": "2d6fbccf722bc749336aac9120625966"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 04.02.2015 605 2012 481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Da sie ab Mai 2011 eine zusätzliche Teilzeittätigkeit\nzwischen 50 und 80 Prozent hätte ausüben können, wäre sie nicht krank geworden, sei der\nErwerbsbereich mit 70 Prozent (bisherige Tätigkeit: 20 Prozent; neue Tätigkeit: 50 Prozent) zu\ngewichten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – respektive ihr Ehemann und\nauch der die Familie betreuende Sozialdienst – im Verlauf des Abklärungsverfahrens wiederholt\nerklärten, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall weiterhin zu 20 Prozent erwerbstätig.\nSo wurde im Fragebogen zu Handen der im Haushalt tätigen Personen vom 22. September 2011\nauf die Frage, in welchem prozentualen Ausmass die Beschwerdeführerin ohne\nGesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, als Antwort aufgeführt, dass sie bei\nvoller Gesundheit, wie vor der Erkrankung, zu 20 bis 30 Prozent erwerbstätig wäre; dies aufgrund\nder Krankheit ihres Ehemannes und ihrer drei Kinder (Vorakten S. 106). Der Fragebogen wurde\nvom Sozialdienst ausgefüllt und vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichnet (Schreiben\nSozialdienst vom 18. September 2013, Beschwerdebeilage 7). Im Abklärungsbericht Haushalt vom\n6. Juni 2012 wurde gegenüber der Abklärungsfachperson ebenfalls angegeben, dass die\nBeschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin zu etwa 20 Prozent als\nReinigungsfrau gearbeitet hätte (Vorakten S. 189). Auch den Einwänden vom 3. August 2012\ngegen den Vorentscheid lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Darin wird vom Ehemann der\nBeschwerdeführerin wie auch vom Sozialdienst erneut bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im\nGesundheitsfall zu 20 Prozent teilerwerbstätig wäre (Vorakten S. 212). Es trifft somit nicht zu, dass\nder Ehemann bei den Abklärungen nicht beigezogen wurde (Gegenbemerkungen S. 2), setzte er\ndoch aktenkundig wiederholt seine Unterschrift unter entscheidrelevante Dokumente; darauf ist er\nzu behaften Zwar kann die Beschwerdeführerin, welche krankheitsbedingt an\nGedächtnisschwäche leidet, keine eigenen Angaben zu ihrem Beschäftigungsgrad und zu ihren\nBestrebungen, diesen zu erhöhen, machen. Es ist aber davon auszugehen, dass sowohl der\nEhemann der Beschwerdeführerin als auch der die Familie betreuende Sozialdienst über\nentsprechende Absichten informiert gewesen wären, zumal es sich nicht um eine bloss\ngeringfügige Steigerung des Arbeitspensums handelt, sondern um eine Erhöhung von über 480\nProzent (von 12 Stellenprozenten auf insgesamt 70 Stellenprozente). Bei drei minderjährigen\nKindern, welche immer noch zu Hause wohnen und betreut werden müssen, hätte die\nBeschwerdeführerin eine entsprechende Erhöhung des Arbeitspensums in diesem Ausmass mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit mit ihrem Ehemann besprochen. Dies umso mehr, als die\nBeschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bereits eine mündliche Zusage für eine zusätzliche\n50- bis 60-prozentige Teilzeitarbeit ab Mai 2011 hatte (Beschwerdebeilage 2).\n\nDie Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren zwei Bestätigungen ins Recht, welchen\nentnommen werden kann, dass sie anfangs 2011 in zwei Restaurationsbetrieben vorstellig\ngeworden war. Während ein Restaurationsbetrieb die Bewerbung nicht berücksichtigen konnte\n(Beschwerdebeilagen 3 und 8), bestätigte der andere Restaurationsbetrieb, dass sich die\nBeschwerdeführerin anlässlich der Eröffnung des Restaurants für eine 50- bis 60-prozentige\nTeilzeitarbeit als Reinigungskraft und Aushilfskraft in der Küche beworben habe und dass sie im\nMonat Mai 2011 im Restaurant angestellt worden wäre (Beschwerdebeilage 2). Aus diesen\nBestätigungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beide\nBestätigungen wurden ausgestellt, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen\nhatte. Auch wird erstmals im Beschwerdeverfahren der Standpunkt vertreten, die\nBeschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 70 Prozent erwerbstätig\nsein; dies nachdem im Verwaltungsverfahren sowohl vom Ehemann der Beschwerdeführerin als\nauch vom Sozialdienst wiederholt erklärt wurde, der Beschäftigungsgrad würde ohne\ngesundheitliche Einschränkung weiterhin 20 Prozent betragen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 13\n\nauf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht ausführte, sind Aussagen der ersten Stunde\nin der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen. Gestützt auf diese\nBeweismaxime kommt den Angaben, die vor der angefochtenen Verfügung gemacht wurden,\ngrösseres Gewicht zu als jenen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen\nversicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst worden sein könnten (Urteil 9C_629/2014\nvom 21. November 2014, E. 3.2; BGE 121 V 45, E. 2a; 115 V 133, E. 8c). Deshalb und weil von\nden Geschäftsführern der beiden Restaurationsbetriebe keine entscheidrelevanten Aussagen zu\nerwarten sind, kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugeneinvernahme\nverzichtet werden.\n\n"}