{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-481_2015-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_481_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_481", "Checksum": "2d6fbccf722bc749336aac9120625966"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 04.02.2015 605 2012 481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:17:51", "Checksum": "c013d62694c647a4f35e2de0daaf7eb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481\nRegeste:\nEntscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\nDer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten,\ndie ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung\nzu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie\nVerhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im\nhauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige\nErledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer\nBehinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand\nerledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von\nFamilienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt\ntätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt\nwerden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden,\ndenen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine\nunverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer\nHausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne\nGesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von\nFamilienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft\neinrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, E. 4.2\nmit Hinweisen).\n\nd) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von\nwem sie stammen, und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige\nBeurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander\nwidersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte\nBeweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die\nandere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 13\n\nentscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten\n(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in\nder Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des\nExperten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die\nHerkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen\nStellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, E. 3a). In Bezug auf Berichte von\nHausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte\nmitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu\nGunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, E. 3b/cc mit Hinweisen).\n\n3. Hier nicht streitig sind die Anwendung der gemischten Methode sowie die Einschränkung im\nBereich der Erwerbstätigkeit (100 Prozent). Streitig ist hingegen das Verhältnis zwischen\nErwerbstätigkeit und Haushaltsführung sowie die Einschränkung im Bereich der Haushaltsführung.\n\nAls Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die vorliegende Angelegenheit genügend abgeklärt und\ndas medizinische Dossier komplett ist. Auf weitere Abklärungen, wie dies von der\nBeschwerdeführerin beantragt wird, kann verzichtet und abschliessend über den Fall entschieden\nwerden.\n\na) Was die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Beschwerdeführerin kritisierte\nGewichtung von Erwerbstätigkeit (20 Prozent) und Haushaltsführung (80 Prozent) anbelangt, so\nlässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 als\nReinigungsfrau für eine Anwaltspraxis arbeitete. Ihr Arbeitspensum betrug fünf Stunden pro Woche\n(Fragebogen für Arbeitgebende vom 1. Oktober 2011, Vorakten S. 112 ff.; Arbeitsvertrag vom\n2. Juli 2008, Vorakten S. 59; vgl. auch Lohnabrechnungen Januar 2011 bis Juni 2011, Vorakten\nS. 18 ff.). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2011 von 41,7 Stunden\n(Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr\n2011) ergäbe dies ein Arbeitspensum von 12 Prozent.\n\nWeiter hatte die Beschwerdeführerin im Sommer 2009 zusätzlich eine befristete Anstellung bei der\nGemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde (Sommerputz im Schulzentrum). In den Monaten Juli\nund August 2009 arbeitete sie insgesamt 68,25 Stunden (Lohnabrechnungen Juli 2009 und August\n2009, Vorakten S. 58 f; Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. August 2011, Vorakten S. 85 ff.).\nÜber weitere Reinigungstätigkeiten für die Gemeindeverwaltung im Folgejahr ist in den\nvorliegenden Akten nichts dokumentiert, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen\neinmaligen Arbeitseinsatz handelte.\n\nVom 1. März 2009 bis 31. Juli 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin ausserdem 2,5 Stunden pro\nWoche als Reinigungsfrau in einem Privathaushalt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 6.\nSeptember 2011, Vorakten S. 97 ff.; vgl. auch Lohnausweise 2009 und 2010, Vorakten S. 88 f.).\nDiese Anstellung wurde der Beschwerdeführerin indessen aus wirtschaftlichen Gründen per 31.\nJuli 2010 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 5. Mai 2010, Vorakten S. 60). Weitere\nReinigungstätigkeiten in anderen Privathaushalten sind nicht nachgewiesen. Auch ersetzte die\nBeschwerdeführerin die nach der Kündigung ausgefallenen Stunden nicht durch eine andere\nArbeit.\n\n"}