{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-481_2015-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_481_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_481", "Checksum": "2d6fbccf722bc749336aac9120625966"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 04.02.2015 605 2012 481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen\n(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich\nwelcher Tätigkeiten die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch\ndas Leiden eingeschränkt, d.h. arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, E. 4; 115 V 133, E. 2; 107 V 17,\nE. 2b; 105 V 156, E. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird laut der Rechtsprechung nach dem\nMass bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem\nangestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht\nmassgebend ist hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit\n(BGE 111 V 235, E. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten\nBeruf hat die versicherte Person andere ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen\n(BGE 115 V 403, E. 2; 114 V 281, E. 1d). Auch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor\nallem aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven\nBefundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE 107 V 17, E. 2b; PETER OMLIN, Die Invalidität in der\nobligatorischen Unfallversicherung, Dissertation, Freiburg 1995, S. 201). Insbesondere ist dabei\nnicht auf das subjektive Empfinden der versicherten Person abzustellen, hätte es doch diese\nansonsten in der Hand, ihren Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.\n\nc) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung\nund allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener\nArbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen\nkönnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich\nsind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend,\nwobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige\nrentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).\n\nBei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme\neiner Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird gemäss Art. 28a IVG für die Bemessung\nder Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig\nsind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Abs. 2). Bei Versicherten, die nur zum Teil\nerwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie\ndaneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2\nfestgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 13\n\nAufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 3).\nIn BGE 137 V 334 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur gemischten Methode bestätigt.\n\nHinsichtlich den Einschränkungen im Aufgabenbereich nimmt die Verwaltung eine\nHaushaltsabklärung vor (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der\nInvalidenversicherung [KSIH], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung, gültig ab 1.\nJanuar 2012, Rz. 3081 ff.). Was den Beweiswert eines solchen Abklärungsberichts betrifft, so ist\nwesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und\nräumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden\nBeeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu\nberücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der\nBerichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen\nEinschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben\nstehen (Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012, E. 5.3.2 mit Hinweisen). Das Gericht greift,\nsofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne\ndarstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare\nFehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich\nkompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall\nzuständige Gericht (BGE 128 V 93). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer\närztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem\nGesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei\nunglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen\nBefunden stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils des BGer I 246/05 vom\n30. Oktober 2007 mit Hinweisen).\n\n"}