{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-481_2015-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_481_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_481", "Checksum": "2d6fbccf722bc749336aac9120625966"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 04.02.2015 605 2012 481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die Gewichtung der Anteile der\nErwerbstätigkeit und der Haushaltsführung falsch vorgenommen, indem sie davon ausgegangen\nsei, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin zu 20 Prozent erwerbstätig gewesen wäre. Da sie ihre\nErwerbstätigkeit bereits vor dem Unfall auf 50 bis 80 Prozent habe steigern wollen, seien bei der\nBemessung des Invaliditätsgrads der Erwerbsbereich mit 70 Prozent und der Haushaltsbereich\nentsprechend mit 30 Prozent zu gewichten. Weiter wird vorgebracht, dass die Haushaltsabklärung\nmangelhaft sei. Bereits das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin mache deutlich, dass die\nEinschränkung in der Haushaltsführung bei etwa 85 Prozent liegen müsse.\n\nMit Schreiben vom 8. Januar 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass sie keine Bemerkungen zum\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren habe, dessen\nBeurteilung in den Kompetenzbereich des Sozialversicherungsgerichtshofes falle.\n\nMit Verfügung des Sozialversicherungsgerichtshofes vom 10. Januar 2013 wurde das Gesuch um\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Fürsprecher Ismet Bardakci zum\namtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt. Nach Mitteilung vom 31. Januar 2013,\nwonach die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche sich bereit\nerklärt habe, für die Hälfte (50 Prozent) der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen, hob\nder Sozialversicherungsgerichtshof die Verfügung vom 10. Januar 2013 am 19. Februar 2013\nwieder auf und gewährte der Beschwerdeführerin die teilweise unentgeltliche Rechtspflege; diese\numfasse 50 Prozent der Verfahrens- und 50 Prozent der Vertretungskosten. Fürsprecher Ismet\nBardakci wurde zum amtlichen Rechtsbeistand der Versicherten ernannt.\n\nD. Am 26. August 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass sie an der angefochtenen Verfügung\nfesthalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nEs folgte ein weiterer Schriftenwechsel, in dem beide Parteien an ihren Standpunkten festhielten.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2012 gegen die Verfügung vom 14. November 2012 ist\ndurch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich und örtlich\nzuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein\nschutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht, II. Sozialversicherungsgerichtshof,\nprüft, ob sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art.\n1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)\nzur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde\nganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von\nGeburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 13\n\nErwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen\nGesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze\noder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit\nsind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine\nErwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7\nAbs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden\nBegriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215, E. 7.3).\n\nGemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie\nmindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine\nhalbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie\nmindestens zu 40 Prozent invalid sind.\n\n"}