{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-04", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-481_2015-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_481_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6413bdd8067bbd831a64b687ce1b0aa1bf4ec0c91a118b6be84528a537fb79e87aa97ce5af6c7e21d0f35f5079faf4bd636&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_481", "Checksum": "2d6fbccf722bc749336aac9120625966"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 04.02.2015 605 2012 481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:17:51", "Checksum": "c013d62694c647a4f35e2de0daaf7eb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 04.02.2015 605 2012 481\nRegeste:\nEntscheid des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n605 2012 481\n\nUrteil vom 4. Februar 2015\nII. Sozialversicherungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsident: Johannes Frölicher\nRichter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux\nGerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher\nIsmet Bardakci\n\ngegen\n\nINVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,\nVorinstanz\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Rente)\n\nBeschwerde vom 17. Dezember 2012 gegen die Verfügung vom 14.\nNovember 2012\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 13\n\nSachverhalt\n\nA. A.________, geboren im Jahr 1971, verheiratet, Mutter von drei minderjährigen Kindern,\nwohnhaft in B.________, arbeitete als Reinigungsfrau im Teilzeitpensum. Am 1. Mai 2011 erlitt sie\neinen Hirnschlag und ist seither zu 100 Prozent arbeitsunfähig.\n\nAm 27. Juli 2011 meldete der die Familie betreuende Sozialdienst ihrer Wohnortgemeinde\n(nachfolgend: Sozialdienst) die Versicherte bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons\nFreiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (berufliche Integration, Rente). Da die\nVersicherte den Inhalt des Anmeldeformulars aufgrund ihrer Aphasie nicht verstand, wurde die\nAnmeldung durch den Ehemann der Versicherten unterzeichnet. Nachdem die IV-Stelle diverse\nmedizinische Berichte und Informationen bei den Arbeitgebern eingeholt hatte, teilte sie der\nVersicherten mit Schreiben vom 2. November 2011 mit, dass aufgrund ihres\nGesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien.\n\nAm 30. Mai 2012 fand eine Haushaltsabklärung statt. Am 13. Juni 2012 stellte die abklärende\nFachperson für die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Hilflosenentschädigung.\n\nB. Mit Vorentscheid vom 2. Juli 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab\n1. Mai 2012 (Ablauf der Wartefrist) eine Dreiviertelsrente, basierend auf einem IV-Grad von\n64 Prozent, zu. Sie erwog, die Versicherte sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer Tätigkeit\nals Reinigungsfrau mit einem Pensum von 20 Prozent nachgegangen. Sie werde deshalb zu\n20 Prozent als Erwerbstätige und zu 80 Prozent als Hausfrau betrachtet, weshalb die\nInvaliditätsbemessung nach der gemischten Methode erfolge. Da der Versicherten gegenwärtig\nkeine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, betrage die Erwerbseinbusse 100 Prozent. Eine\nArbeitsunfähigkeit bei der Verrichtung einzelner Arbeiten im Haushalt sei in den medizinischen\nAkten nicht ausgewiesen. Die Invaliditätsbemessung erfolge deshalb gestützt auf das Resultat der\nAbklärung vor Ort, welches auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 54,8\nProzent schliesse. Der Invaliditätsgrad betrage damit 63,8 Prozent (Erwerbstätigkeit: 20 Prozent;\nTätigkeit im Aufgabenbereich: 43,8 Prozent). Gegen diesen Vorentscheid erhoben der Sozialdienst\nsowie der Ehemann der Versicherten am 3. August 2012 fristgerecht schriftlich Einwand; sie\nbeantragten eine volle Invalidenrente für die Versicherte. Mit Verfügung vom 14. November 2012\nhielt die IV-Stelle an ihrem Vorentscheid fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai\n2012 eine Dreiviertelsrente zu.\n\nSodann sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Vorentscheid vom 3. Juli 2012 mit Wirkung ab\n1. Mai 2012 (Ablauf der Wartezeit) eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Aufenthalt\nzu Hause zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte benötige seit dem 1. Mai 2011\nwegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässige und erhebliche Hilfe einer Drittperson\nin den Bereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme. In den anderen\nalltäglichen Lebensverrichtungen sei sie selbständig. Auch gegen diesen Vorentscheid erhoben\nder Sozialdienst sowie der Ehemann der Versicherten am 2. August 2012 fristgerecht schriftlich\nEinwand; sie beantragten eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für die Versicherte. Mit\nVerfügung vom 21. November 2012 wurde dem Einwand stattgegeben und der Versicherten mit\nWirkung ab 1. Mai 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Aufenthalt zu Hause\nzugesprochen.\n\nC. Gegen die Verfügung vom 14. November 2012 betreffend Invalidenrente erhob die\nVersicherte, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, am 17. Dezember 2012 Beschwerde an\ndas Kantonsgericht Freiburg. Sie beantragt, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 13\n\n"}