III. A.________ wird zu Lasten der IV-Stelle für das vorliegende Verfahren eine teilweise Parteientschädigung für Honorar (575 Franken) und Auslagen (12.50 Franken) des Rechtsvertreters von 587.50 Franken, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 47 Franken (8% von 587.50 Franken) und damit insgesamt 634.50 Franken zugesprochen. IV. Rechtsanwalt Patrik Gruber wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 24. Januar 2013) eine Entschädigung von 2'700 Franken (15 Stunden à 180 Franken), zuzüglich Auslagen von 88.50 Franken sowie der Mehrwertsteuer von 223.10