100 Franken gehen zu Lasten der IV-Stelle. III. A.________ wird zu Lasten der IV-Stelle für das vorliegende Verfahren eine teilweise Parteientschädigung für Honorar (575 Franken) und Auslagen (12.50 Franken) des Rechtsvertreters von 587.50 Franken, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 47 Franken (8% von 587.50 Franken) und damit insgesamt 634.50 Franken zugesprochen.