Der nur in einem geringen Ausmass obsiegende Beschwerdeführer hat einen teilweisen Anspruch auf Parteientschädigung. Diese ist auf 575 Franken (2.5 Stunden à 230 Franken) festzusetzen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von 12.50 Franken sowie die Mehrwertsteuer von 47 Franken (8% von 587.50 Franken) hinzu. Der Gesamtbetrag von 634.50 Franken geht zu Lasten der IV-Stelle. Rechtsanwalt Patrik Gruber ist in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von 2'700 Franken (15 Stunden à 180 Franken) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die Auslagen von 88.50 Franken sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von 223.10 Franken (8% von Kantonsgericht KG