Die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung sowie die Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand zustehende Entschädigung werden auf der Grundlage der von diesem am 16. Januar 2015 eingereichten Kostenliste sowie unter Berücksichtigung von Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) festgesetzt.