e) Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads bringt der Beschwerdeführer keine konkrete Kritik vor. Wie gesehen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2009. Für die übrige Zeit gibt es an der Sichtweise der IV-Stelle nichts auszusetzen, weshalb sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad ergibt und dieser 24% beträgt, da sich die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung soweit ersichtlich als korrekt erweist.