Zum einen betreffen diese Berichte die Zeitspanne nach dem Erlass der Verfügung vom 7. November 2012 und müssen damit grundsätzlich nicht in Betracht gezogen werden. Dies namentlich weil mit ihnen nicht die bekannten Beschwerden bis November 2012 diskutiert werden, sondern es sich dabei um neue Fakten handelt. Zum anderen ergibt sich – zumindest für die hier relevante Zeitperiode – gemäss den vorliegenden Unterlagen wie dargestellt eben gerade keine Einschränkung aus kardiologischer Sicht. Sollte sich inzwischen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verschlechtert haben, so steht es ihm frei, eine Neuanmeldung bei der Vorinstanz zu machen.