Vorher sei von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F 43.21) auszugehen. Zudem würden auch diverse krankheitsfremde Faktoren (namentlich mangelnde Ausbildung und deshalb schlechte Aussichten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, geringe Sprachkenntnisse, finanzielle Schwierigkeiten) eine Rolle spielen. Aus rein psychischer Sicht sei jegliche Arbeit im Vollpensum möglich. Wie es die IV-Stelle zu Recht festhält, kann die vom Gutachter festgehaltene Leistungseinschränkung von maximal 20% nicht berücksichtigt werden. Wie Kantonsgericht KG Seite 9 von 11