Somit ist gemäss den dargestellten Berichten des Orthopäden im bisherigen Beruf ab dem 13. Juli 2007 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Hinsichtlich einer angepassten Arbeit finden sich nur wenige Angaben, so namentlich im Bericht vom 14. Februar 2008, wonach – ohne weitere Begründung hierfür – auch eine leichte Tätigkeit nicht möglich sei. Diese Einschätzung wurde aber vom Hausarzt am 14. April 2008 bestätigt. Den vorliegenden Unterlagen kann somit – entgegen der Meinung der IV-Stelle – eben gerade nicht eindeutig entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auch vor der Schulteroperation in einer angepassten Beschäftigung voll arbeitsfähig gewesen wäre.