a) Die vorübergehend vom 1. Mai 1996 bis Ende April 2005 gewährte Rente wurde wegen Rückenbeschwerden zugesprochen. So bestand ein Rezidiv einer mediolateralen Diskushernie L5/S1 links, ein therapieresistentes, rezidivierendes lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom der Radix S1, ein Status nach Mikrofenestration L5/S1 links sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, weshalb der bisherige Beruf als Granitplattenbearbeiter nicht mehr möglich war (Bericht der H.________ vom 31. August 1998; IV-Akten, S. 91 ff.).