Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. So habe vor der Schulteroperation keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Zudem sei es zwar in der Folge zu einer Verbesserung gekommen, diese sei aber nur kurzfristig gewesen. Ferner habe er multiple Beschwerden, die zu wenig abgeklärt worden seien, weshalb ein pluridisziplinäres Gutachten notwendig sei. Auch seien die Berichte des Hausarztes zu wenig berücksichtigt worden. Schliesslich habe er alles für eine berufliche Reintegration unternommen. Er habe zwar wiederum bei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet, aber in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit (Fräsen/Schleifen) als früher.