Mit Schreiben vom 3. März 2014 wird der G.________, als von der Verfügung betroffener BVG- Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese beantragt am 17. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde, da dem Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Unterlagen eine angepasste Tätigkeit im Vollpensum möglich sei. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Erwägungen