Am 18. Mai 2001 gewährte ihm die IV-Stelle eine Kapitalhilfe von 21'000 Franken für die Eröffnung eines fahrbaren Imbissstandes, welcher aufgrund fehlender Standbewilligung nicht in Betrieb genommen werden konnte. Ab dem 21. Mai 2001 arbeitete A.________ bei der D.________ AG als Betriebsmitarbeiter im Vollpensum. Unter anderem wegen vielen Absenzen erhielt er die Kündigung per 30. April 2002. Vom 1. Mai 2002 bis Ende Januar 2003 sowie ab dem 1. September 2004 war er als Marmorist zu 100% beim E.________ tätig. Deshalb wurde im Rahmen eines im Mai 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens die IV-Rente mit Verfügung vom 4. März 2005 aufgehoben.