{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-471_2015-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_471_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a8c165645450a707938e33ab948e30eeaad529b85ca3bf7b2184125ecaf35197aed229448ee85e160412849bcf973a63&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a8c165645450a707938e33ab948e30eeaad529b85ca3bf7b2184125ecaf35197aed229448ee85e160412849bcf973a63&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_471", "Checksum": "370227a7539950e55e03a9f3c012144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 471"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2015 605 2012 471"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2015 605 2012 471"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Für die übrige Zeit gibt es an der Sichtweise der IV-Stelle\nnichts auszusetzen, weshalb sich auch keine Änderung beim Invaliditätsgrad ergibt und dieser\n24% beträgt, da sich die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung soweit ersichtlich als\nkorrekt erweist.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom\n7. November 2012 dermassen anzupassen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2009 bis\n30. April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n5. Die Gerichtskosten werden auf 800 Franken festgesetzt. Da der Beschwerdeführer mit\nseinen Anträgen bloss in untergeordneter Art und Weise obsiegt, sind ihm 700 Franken aufzuerlegen. Von deren Erhebung wird aufgrund der am 24. Januar 2013 gewährten unentgeltlichen\nRechtspflege abgesehen. 100 Franken gehen zu Lasten der IV-Stelle.\n\nDie dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung sowie die Rechtsanwalt Patrik\nGruber als amtlicher Rechtsbeistand zustehende Entschädigung werden auf der Grundlage der\nvon diesem am 16. Januar 2015 eingereichten Kostenliste sowie unter Berücksichtigung von\nArt. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;\nSGF 150.1) und des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12) festgesetzt.\n\nDer nur in einem geringen Ausmass obsiegende Beschwerdeführer hat einen teilweisen Anspruch\nauf Parteientschädigung. Diese ist auf 575 Franken (2.5 Stunden à 230 Franken) festzusetzen. Zu\ndiesem Betrag kommen die Auslagen von 12.50 Franken sowie die Mehrwertsteuer von 47\nFranken (8% von 587.50 Franken) hinzu. Der Gesamtbetrag von 634.50 Franken geht zu Lasten\nder IV-Stelle.\n\nRechtsanwalt Patrik Gruber ist in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung\nvon 2'700 Franken (15 Stunden à 180 Franken) zuzusprechen. Zu diesem Betrag kommen die\nAuslagen von 88.50 Franken sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von 223.10 Franken (8% von\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 11\n\n2'788.50 Franken) hinzu. Die gesamte Entschädigung von 3'011.60 Franken ist durch den Staat zu\nübernehmen.\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde von A.________ wird teilweise gutgeheissen.\nDie Verfügung vom 7. November 2012 wird in dem Sinn angepasst, dass A.________ vom\n1. Januar 2009 bis 30. April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat.\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\nII. Die Verfahrenskosten werden auf 800 Franken festgesetzt. 700 Franken werden\nA.________ auferlegt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen\nRechtspflege abgesehen. 100 Franken gehen zu Lasten der IV-Stelle.\nIII. A.________ wird zu Lasten der IV-Stelle für das vorliegende Verfahren eine teilweise\nParteientschädigung für Honorar (575 Franken) und Auslagen (12.50 Franken) des\nRechtsvertreters von 587.50 Franken, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 47 Franken (8%\nvon 587.50 Franken) und damit insgesamt 634.50 Franken zugesprochen.\nIV. Rechtsanwalt Patrik Gruber wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege\n(Verfügung vom 24. Januar 2013) eine Entschädigung von 2'700 Franken (15 Stunden à 180\nFranken), zuzüglich Auslagen von 88.50 Franken sowie der Mehrwertsteuer von 223.10\nFranken (8% von 2'788.50 Franken) zugesprochen. Der Totalbetrag von 3'011.60 Franken\ngeht zu Lasten des Staates Freiburg.\nV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\neingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die\nBeschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen\ndie Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das\nBundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der\nangefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor\ndem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.\n\nFreiburg, 24. Februar 2015/bsc\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter\n"}