{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-471_2015-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_471_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a8c165645450a707938e33ab948e30eeaad529b85ca3bf7b2184125ecaf35197aed229448ee85e160412849bcf973a63&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a8c165645450a707938e33ab948e30eeaad529b85ca3bf7b2184125ecaf35197aed229448ee85e160412849bcf973a63&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_471", "Checksum": "370227a7539950e55e03a9f3c012144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 471"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2015 605 2012 471"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2015 605 2012 471"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Auch diagnostizierte er\nNackenbeschwerden bei degenerativen HWS-Beschwerden. Die funktionellen Einschränkungen\nfür eine angepasste Tätigkeit wurden von ihm nun strenger beurteilt, als in seinem Vorbericht vom\nApril 2009, und er erachtete noch eine halbtags ausgeübte Arbeit als zumutbar. Er leitete aber\nkeine Therapie ein und erklärte einzig, intermittierend wäre eine physiotherapeutische Behandlung\nindiziert, weshalb dieser Bericht nicht vollständig überzeugt. Daran ändert auch der vorerwähnte\nRAD-Bericht vom 4. November 2010 nichts, in welchem zwar die Einschätzung des Orthopäden\nals nachvollziehbar eingestuft wird, gleichzeitig aber die Vornahme einer kardiologischen und psychiatrischen Abklärung empfohlen wurde. Zudem bestätigen sich die Zweifel an der Sichtweise des\nOrthopäden in seinem Bericht vom September 2010 mit dem Bericht des Hausarztes vom 9. September 2010 (IV-Akten, S. 720 ff.). Darin werden zwar das Schlafapnoe-Syndrom, eine depressive\nEntwicklung sowie eine seit dem Herzinfarkt vorherrschende Müdigkeit und eingeschränkte Leistungsfähigkeit festgehalten und erklärt, gemäss den Pneumologen des L.________ (Bericht nicht\nvorhanden) werde eine pulmonal-arterielle Hypertonie vermutet, die – wie gesehen – von Dr. med.\nM.________ aber ausgeschlossen werden konnte. Trotz den vom Hausarzt festgehaltenen\nBeschwerden geht dieser aber sogar im bisherigen Beruf noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50%\naus, nur reduziert aufgrund der Rückenproblematik. Bei einer alternierend stehend und sitzend\nausgeübten Tätigkeit, wie eine Arbeit in Kontrollfunktion, bestehe keine verminderte\nLeistungsfähigkeit. Zudem war der Beschwerdeführer seit dem 7. September 2010 nicht mehr\nbeim Orthopäden in Behandlung, wie es dessen Bericht vom 24. Juni 2011 (IV-Akten, S. 783) zu\nentnehmen ist, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die vom Orthopäden in seinem\nVorbericht aufgeführten Schulterbeschwerden links und Nackenbeschwerden offenbar nicht weiter\nrelevant waren. Schliesslich führt auch der Bericht des Hausarztes vom 3. April 2012 (IV-Akten,\nS. 793 ff.) nicht zu einer anderen Sichtweise. Darin ging dieser ohne genauere Begründung noch\nvon einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit aus, gab aber gleichzeitig\nwieder, der Beschwerdeführer möchte ein 50%-Pensum ausüben, weshalb nicht ausgeschlossen\nwerden kann, dass der Hausarzt sich für seine Einschätzung auf die subjektiven Sichtweise des\nBeschwerdeführers abgestützt hat. Dieser Bericht kann deshalb nicht weiter berücksichtigt werden.\n\nd) Am Vorstehenden ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts. Es ist zwar\nrichtig, dass ihm nicht ein fehlender Wille zur Wiederintegration vorgeworfen werden kann. Die IV-\nStelle wies aber zu Recht darauf hin, bereits die Verfügung vom 15. September 1999 habe die\nGegenindikation des Berufs Marmorist festgehalten, wozu gemäss dem RAD in seinem vorerwähnten Bericht vom 3. Juli 2013 auch das Fräsen und Schleifen zählen. Auch aus den diversen\nmit Hilfe der IV-Stelle durchgeführten Arbeitsversuchen ergibt sich eine gewisse Motivation des\nBeschwerdeführers. Dabei konnte gemäss den zusammen mit den Gegenbemerkungen eingereichten Zeugnissen aber offenbar kein grösseres Pensum als 50% erreicht werden, obwohl gemäss den medizinischen Unterlagen, wie soeben dargestellt, ab Februar 2009 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden muss. Es kann einzig vermutet werden, dass die von\nihm während diesen Arbeitsversuchen ausgeführten Tätigkeiten nicht optimal an seine funktionelle\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 11\n\nEinschränkungen angepasst gewesen waren, was wohl namentlich bei den zwei Versuchen in\neinem Restaurant bzw. Snackbetrieb sowie in demjenigen bei einem Coiffeur-Salon für Putz- und\nAufräumarbeiten angenommen werden muss. Besser angepasst scheint die zeitlich befristete\nArbeit bei der N.________, gewesen zu sein, welche dem Beschwerdeführer für die von ihm\nausgeführten kleinen Montagearbeiten sehr gute Leistungen zuerkannte.\n\nAuch zu keiner anderen Einschätzung führen die am 16. Januar und 3. Februar 2015 nachgereichten Berichte der O.________ vom 4. August 2014, des Hausarztes vom 27. Januar 2015 sowie\nvon Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, vom\n13. Oktober 2014. Aus diesen ergibt sich namentlich, dass dem Beschwerdeführer ein Stent\neingesetzt wurde. In der Folge kam es offenbar zu verstärkter Atemnot. Zum einen betreffen diese\nBerichte die Zeitspanne nach dem Erlass der Verfügung vom 7. November 2012 und müssen\ndamit grundsätzlich nicht in Betracht gezogen werden. Dies namentlich weil mit ihnen nicht die\nbekannten Beschwerden bis November 2012 diskutiert werden, sondern es sich dabei um neue\nFakten handelt. Zum anderen ergibt sich – zumindest für die hier relevante Zeitperiode – gemäss\nden vorliegenden Unterlagen wie dargestellt eben gerade keine Einschränkung aus kardiologischer Sicht. Sollte sich inzwischen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich\nverschlechtert haben, so steht es ihm frei, eine Neuanmeldung bei der Vorinstanz zu machen.\n\n"}