{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-471_2015-02-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_471_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a8c165645450a707938e33ab948e30eeaad529b85ca3bf7b2184125ecaf35197aed229448ee85e160412849bcf973a63&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641a8c165645450a707938e33ab948e30eeaad529b85ca3bf7b2184125ecaf35197aed229448ee85e160412849bcf973a63&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_471", "Checksum": "370227a7539950e55e03a9f3c012144c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 471"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 24.02.2015 605 2012 471"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 24.02.2015 605 2012 471"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Für diesen Einkommensvergleich sind die\nVerhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des – möglichen – Rentenanspruchs massgebend, wobei\nValiden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 11\n\nwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu\nberücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222).\n\nd) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17\nATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu\nbeeinflussen. Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung\nbildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in\nden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung (BGE 133 V 108, 130 V 71 Erw. 3.2.3).\n\nFalls die IV nach einer erstmaligen Rentenablehnung auf eine Neuanmeldung eintritt, so ist analog\nzu einer Rentenrevision zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Abweisung eines Gesuchs in einer anspruchsrelevanten Weise verändert haben (BGE\n130 V 71 Erw. 3.1).\n\ne) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von\nwem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial\nzu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob\nder Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch\ndie geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht\noder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf\nund soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick\nauf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten\naussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3cc mit Hinweisen).\n\n3. Vorliegend ist streitig, ob wiederum ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und damit\nob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu demjenigen im Moment\nder Rentenaufhebung verschlechtert hat.\n\nDer Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.\nSo habe vor der Schulteroperation keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Zudem sei es zwar in der\nFolge zu einer Verbesserung gekommen, diese sei aber nur kurzfristig gewesen. Ferner habe er\nmultiple Beschwerden, die zu wenig abgeklärt worden seien, weshalb ein pluridisziplinäres Gutachten notwendig sei. Auch seien die Berichte des Hausarztes zu wenig berücksichtigt worden.\nSchliesslich habe er alles für eine berufliche Reintegration unternommen. Er habe zwar wiederum\nbei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet, aber in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit\n(Fräsen/Schleifen) als früher.\n\nDie IV-Stelle ihrerseits ist der Ansicht, der Fall sei genügend untersucht worden, so auch in psychiatrischer und kardiologischer Hinsicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergebe\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 11\n\nsich aus den Unterlagen eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit. Zudem würden nicht\nseine Versuche an sich zur Reintegration bemängelt, sondern die Aufnahme einer gegenindizierten Tätigkeit, wozu gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/\nSolothurn (nachfolgend: RAD) auch das Fräsen und Schleifen zähle.\n\n"}